Hafenordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsgrundlagen
1.1
Aufgrund § 6 Ziff. 5 des Pachtvertrages der ARGE „Sportboothafen Staad“ (nachfolgend ARGE genannt) mit den Stadtwerken Konstanz GmbH vom 30.06.2005 erlässt die ARGE diese Hafenordnung. Sie ist für alle Benutzer des Hafens verbindlich. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen den Stadtwerken Konstanz GmbH und der ARGE vom 30.06.2005.

1.2
Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrtsordnung bleiben unberührt.

1.3
Die Hafenordnung dient der ungetrübten Freude am Wassersport, der gegenseitigen Rücksichtnahme und dem kameradschaftlichen Zusammenleben im Hafen.

§ 2 Betreiber des Hafens
Betreiber des Hafens ist die ARGE.

§ 3 Geltungsbereich der Hafenordnung
3.1 Wasserfläche
Die Hafenordnung erstreckt sich räumlich auf die von der ARGE gepachtete Wasserfläche. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der Genossenschaft der 18er Fischer, der sich entlang der alten Südmole bis zu einer Tiefe von 11,98 m in das Hafenbecken erstreckt. Die Genossenschaft der 18er Fischer unterliegt dieser Hafenordnung soweit sie Wasserfahrzeuge oder Gegenstände über die von der ARGE „Sportboothafen Staad“ gepachtete Fläche führt.

3.2 Molen und Stege
Die Hafenordnung erstreckt sich zudem auf die Schwimmstege 1 bis 5, auf die alte Ostmole ab Zugang zu Steg 3 und den Jugendsteg des YCE einschließlich der Zugänge.

3.3 Wasserfahrzeuge und Gegenstände
Wasserfahrzeuge dürfen innerhalb der Hafenanlage nur unter Beachtung dieser Hafenordnung bewegt werden. Das Ablegen von Bootszubehör (Persenning etc.) auf den Molen und Stegen ist grundsätzlich gestattet, wenn hierdurch keine Behinderung Dritter verbunden ist. Das Abstellen oder Ablegen von Gegenständen sonstiger Art auf den Molen und Stegen ist nicht gestattet. Ausnahmen können die nach § 5 Anordnungsberechtigten zulassen.

§ 4 Zutrittsberechtigung zu den Stegen
Die Stege dürfen nur von den Liegeplatznutzern, deren Angehörigen oder deren Gäste betreten werden. Hunde sind an der Leine zu führen. Exkremente sind zu beseitigen.

§ 5 Anordnungsberechtigung
Den Anordnungen des Hafenmeisters, dessen Vertreters und des ARGE-Vorstandes, vertreten durch die beiden Vorsitzenden, ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 6 Belegung und Zuteilung der Liegeplätze
6.1
Der prozentuale Anteil der Liegeplätze der ARGE-Gesellschafter ist im ARGE-Vertrag vom 28.10.2004 geregelt. Die Verteilung der einzelnen Liegeplätze im Hafen auf die ARGE-Gesellschafter erfolgte durch Beschluss der ARGE-Vollversammlung am 04.04. und 12.07.2006.

6.2
Die Liegeplatznutzer unterrichten bis spätestens 15.03. des laufenden Jahres ihren ARGE-Gesellschafter, ob sie den Liegeplatz für die laufende Saison belegen oder nicht. Belegt der Liegeplatznutzer den Platz nicht, so kann der ARGE-Gesellschafter diesen Liegeplatz einem anderen Clubmitglied zur Nutzung anbieten. Der ARGE-Gesellschafter meldet dem ARGE-Vorstand und dem ARGE-Hafenmeister bis 31.03. des laufenden Jahres, wer den jeweiligen Liegeplatz belegt (Vor- und Zuname des Eigners, Bootsname, Kennzeichen, e-mail-Adresse, Mobilfunknummer). Die Liegeplatzgebühr steht dem jeweiligen ARGE-Gesellschafter zu. Der Liegeplatznutzer gibt dem ARGE-Hafenmeister bekannt, wann er den Platz belegen wird. Die Meldung erfolgt 1 Woche vorher.

6.3
Der ARGE-Gesellschafter kann einen freien Liegeplatz in der Saison auch befristet überlassen, um weiteren Clubmitgliedern dessen Nutzung zu ermöglichen. Die Liegeplatzgebühr steht auch in diesem Fall dem jeweiligen ARGE-Gesellschafter zu. Die Überlassung erfolgt jeweils zum ersten eines jeden Monats und darf jeweils einen Monat nicht unterschreiten.

6.4
Für die Zeit der Nichtbelegung steht dieser Liegeplatz als Gastplatz der ARGE zur Verfügung. Die Liegeplatzgebühren sind an die ARGE abzuführen.

6.5
Die Liegeplatzgebühren werden durch die ARGE-Vollversammlung festgelegt und ergeben sich aus § 15.

6.6
Die Belegung der freien Plätze außerhalb der Saison (01.11. d. J. bis 31.03. d. Folgejahres) erfolgt ebenfalls durch die Anordnungsberechtigten (§ 5).

§ 7 Liegeplatzordnung
7.1
Die Liegeplätze dürfen nur mit Wasserfahrzeugen belegt werden, die in den Liegeplatz nach Länge, Breite und Gewicht passen. Die Wasserfahrzeuge müssen ordnungsgemäß angemeldet und haftpflichtversichert sein.

7.2
Ein Fahrzeugwechsel ist dem ARGE-Vorstand und dem Hafenmeister rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Durch den Kauf eines größeren Bootes erwirbt der Liegeplatznutzer keinen Anspruch auf einen größeren Platz.

7.3
Wasserfahrzeuge sind mit geeignetem Tauwerk so zu belegen, dass Nachbarboote nicht beschädigt werden. Das Tauwerk ist mit mindestens 2 Ruckdämpfern zu versehen. Es sind mindestens 2 Fender auf jeder Seite auszubringen. Um Kontakt mit anderen Booten zu vermeiden, sollen die Segelboote versetzt am Liegeplatz festgemacht werden (Masten!).

7.4
Das Festmachen an Leitern, Geländern, Fahnenmasten und Versorgungskästen ist verboten.

7.5
Liegeplatznutzer, die ihren Liegeplatz mehr als 24 Stunden verlassen, legen das Schild auf "frei" mit Einstellung des Rückkehrdatums. Die voraussichtliche Abwesenheit ist dem Hafenmeister in geeigneter Weise mitzuteilen.

§ 8 Verkehrsordnung
8.1
Ein- und Ausfahrt zum/vom Liegeplatz und sämtliche Hafenmanöver erfolgen unter Motor. Die Boote laufen dabei unter langsamer Fahrt und unter Vermeidung von Wellenschlag.

8.2
Ausfahrende Schiffe haben Vorfahrt. Einfahrende Schiffe haben in ausreichendem Abstand zu den Einfahrtsdalben (Lichter rot/grün) so zu warten, dass sie jederzeit manövrierfähig bleiben. Im Einfahrtsbereich muss im Sommer mit hochstehendem Seegras gerechnet werden.

8.3
Die Fahrzeugführer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

8.4
Bei Ein- und Ausfahrt darf der Fähreverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.

8.5
Die seemännischen Flaggenbräuche sind einzuhalten. Die Schiffe führen bei Ein- und Ausfahrt die nationale Flagge und den Stander des Vereins.

8.6
Segelboote, die über keinen Motor verfügen, dürfen unter Beachtung der seemännischen Regeln in den Hafen ein- und ausfahren, soweit die Gefährdung anderer Personen und Sachen ausgeschlossen ist.

8.7
Das Ein- und Ausfahren unter Segel ist zu Übungszwecken unter Aufsicht des Trainers bzw. Jugendleiters gestattet. Verbände sind zu schleppen.

§ 9 Verhalten im Hafenbereich
9.1
Das Tragen von Badebekleidung innerhalb des Hafens ist zu vermeiden. Dies gilt auch für die Besatzung aus- und einfahrender Schiffe.

9.2
Das Ankern, Fischen und Baden im Hafen ist aus Sicherheitsgründen verboten.

9.3
Die Berufsfischer im Hafen dürfen nicht mehr als unvermeidbar behindert werden; dies gilt insbesondere bei Benutzung der Slipanlage.

9.4
Der Platz vor der Entsorgungsanlage darf nur zum Zwecke und für die Dauer der Entsorgung belegt werden.

9.5
Die Kopfstege dürfen nur zum Be- und Entladen oder zum Ein- und Aussteigen belegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Hafenmeister und nur dann, wenn der Eigner zum kurzfristigen Verlegen erreichbar ist.

§ 10 Tagesgäste
10.1
Die Belegung von freien Plätzen durch Gäste erfolgt der Bootsgröße entsprechend und in der Regel maximal drei Nächte (Ausnahmen genehmigt der Vorstand). Gebühren werden nach § 15 der Hafenordnung erhoben. Gäste melden sich beim Hafenmeister im Clubhaus Südseite. Die Gebühr ist mit Belegung des Platzes fällig und zu entrichten.

10.2
Die Zuteilung des Platzes erfolgt durch den Hafenmeister bzw. dessen Vertreter. Ist der Hafenmeister abwesend sucht sich der Gast einen passenden freien Platz.

10.3
Die Frei/Belegt-Tafeln dürfen nur vom Hafenmeister oder mit dessen Genehmigung bedient werden.

10.4
Die Gastplätze sind bis spätestens 12.00 Uhr des auf der Tafel angegebenen Rückkehrdatums zu räumen.

10.5
Die Schlüssel für Dusche und WC sind vor dem Auslaufen beim Hafenmeister abzugeben oder einzuwerfen. Dies entfällt bei codiertem Zugang.

10.6
Erreichbarkeit Hafenmeister: Mobil +49 151 41 616 600

B. Besondere Bestimmungen

§ 11 Strom- und Wasserversorgung
11.1
Die Steganlagen sind mit Strom- und Wasseranschlüssen ausgerüstet. Die Wasseranschlüsse führen Trinkwasser.

11.2
Das Reinigen des Bootes unter Verwendung des Trinkwasseranschlusses ist verboten. Das Waschen von Booten mit Reinigungsmitteln ist nicht gestattet. Verschmutzungen des Hafenwassers sind zu vermeiden.

11.3
Die Elektroanschlüsse sind sachgerecht zu verwenden. Sie dienen insbesondere der Ladung der Batterien. Strom für Elektroheizgeräte darf nicht entnommen werden. Der Betrieb von Kühleinrichtungen auf dem Boot ist auf ein Minimum zu beschränken.

§ 12 Entsorgung
12.1
Abfälle dürfen nicht über Bord geworfen werden. Sie sind nach den für den Bereich der Stadt Konstanz geltenden Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Es stehen Mülltonnen wie folgt zur Verfügung:
- Braune Tonne: Kompostierbare Abfälle
- Schwarze Tonne: Restmüll, nicht verwertbare Abfälle
- Offener schwarzer Behälter: Glas

12.2
Für die Entleerung der Abwasser- und Fäkalientanks sowie der Porta-Potti der Wasserfahrzeuge steht eine Absauganlage zur Verfügung. Diese ist sachgerecht zu bedienen. Störungen dürfen nicht selbständig beseitigt werden. Sie sind unverzüglich dem Hafenmeister anzuzeigen.

12.3
Bei Zuwiderhandlungen ist mit rechtlichen Schritten wegen Schadensersatz, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie mit einem Hausverbot für Hafen und Clubhaus zu rechnen.

§ 13 Schäden; Haftung
13.1
Die ARGE haftet nicht für Schäden an Wasserfahrzeugen, Landfahrzeugen sowie Gegenständen, die sich in der Hafenanlage und auf dem Parkplatz befinden. Das gilt auch für Schäden, die durch Einwirkung Dritter verursacht worden sind.

13.2
Verursacht ein Benutzer der Hafenanlage einen Schaden an den Stegen, den Einrichtungen, an Personen oder Sachen Dritter, so hat er dies sofort dem Hafenmeister, einer aufsichtführenden Person bei Abwesenheit derselben im Clubrestaurant anzuzeigen und sich bis zur Feststellung des Schadens, der Ursachen, der Beteiligten sowie der Art der Beteiligung zur Verfügung zu halten. Zuwiderhandlungen führen zur Strafanzeige.

§ 14 Hafenbetriebskosten
Für die Nutzung des Liegeplatzes werden Hafenbetriebskosten erhoben. Diese werden jährlich berechnet und in gleichen Anteilen auf die Gesellschaftervereine verteilt. Die in Rechnung gestellten Kosten sind zeitnah auf das ARGE-Konto zu überweisen.

§ 15 Hafengebühren
Es werden die nachfolgend aufgeführten Gebühren für die Nutzung eines Liegeplatzes erhoben. Diese betragen derzeit:

1. Mitglieder, deren Vereine Gesellschafter der ARGE sind:
01.04. bis 15.05. = 5,00 € täglich
16.05. bis 30.09. = 16,00 € täglich
01.10. bis 31.10. = 5,00 € täglich
01.11. bis 31.03. = 20,00 € monatlich (ohne Strom und Wasser)

2. Gäste:
01.04. bis 31.10. = 16,00 € täglich
01.11. bis 31.03. = 50,00 € monatlich (ohne Strom und Wasser

3. Dusche Mitglieder/Gäste = 1.00 €

C. Schlussbestimmungen

§ 16 Verstöße gegen die Hafenordnung
Mehrfache oder schwere Verstöße gegen die Hafenordnung berechtigen den ARGE-Vorstand den Liegeplatz zu entziehen.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Hafenordnung tritt aufgrund Beschlusses der ARGE-Vollversammlung vom 12.07.2006 und nach erteilter Zustimmung der Stadtwerke Konstanz GmbH mit Wirkung vom 15.09.2006 in Kraft.

Der Vorstand
Aktueller Stand:
Beschluss der ARGE-Vollversammlung vom 06.10.2016